Satzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Körperschaft führt den Namen Anglerverein „Morgentau“ Wilthen e. V., nachfolgend AMW genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Wilthen und erstreckt sich auf die Landkreise Bautzen und Görlitz.
  3. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 451 beim Amtsgericht Bautzen registriert.
  4. Er ist ordentliches Mitglied im Landesverband Sächsischer Angler e. V. und im DAV „Elbflorenz“.
  5. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2
Aufgaben und Zweck

  1. Der AMW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dies ist der Angelsport, die waidgerechte Angelfischerei, die Verbreitung und Erhaltung des Naturschutzes, die Unterstützung des Artenschutzes, die Landschaftspflege, die Sauberhaltung und naturnahe Unterhaltung der in seiner Verfügung stehenden Gewässer einschließlich deren unmittelbaren Umgebung.
  2. Der AMW unterstützt und fördert das Gemeinwohl und den Solidargedanken seiner Mitglieder.
  3. Der Zweck soll erreicht werden durch:
    1. Mitwirkung bei der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Fischereirechts, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes sowie der Reinhaltung und Pflege der Gewässer.
    2. Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern und Institutionen in allen Belangen der Fischerei.
    3. Vertretung der anglerischen Interessen bei Verbänden und Vereinen, deren Zielstellung ebenfalls auf die Erhaltung und Pflege der Landschaft sowie der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt gerichtet ist.
    4. Hege und Pflege des Fischbestandes in den zu betreuenden Gewässer des AMW und des LAV Sachsen e.V. unter Berücksichtigung des Artenschutzes, des Landesfischereigesetzes des Freistaates Sachsen sowie der Gewässerordnung des LAV Sachsen e.V.
    5. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“, sowie Hilfe und Unterstützung bei allen Maßnahmen zur Erhaltung sauberer und natürlicher Gewässer.
    6. Beratung und Schulung bzw. Fortbildung der Mitglieder in Fragen des Umwelt- und Naturschutzes, sowie der waidgerechten Ausübung der Angelfischerei und der Gewässerpflege.
    7. Hilfe durch seine Mitglieder bei allen fischereiwirtschaftlichen Maßnahmen, beginnend bei der Satzfischproduktion bis zur Bewirtschaftung der Gewässer, streng nach wissenschaftlich begründeten Besatzrichtlinien unter Beachtung der vorhandenen natürlichen Bedingungen und der dazu gehörigen Umwelt.
    8. Förderung der Vereinsjugend.
    9. Förderung des Angelsports.
    10. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit über Aufgaben, Ziele, Maßnahmen und Erfolge des AMW.
    11. Unterstützung von Gemeinschaftsveranstaltungen.
    12. Schaffung einer soliden Arbeitsgrundlage für den AMW.
    13. Der AMW ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des AMW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Unkosten werden im Rahmen von Aufwandsentschädigungen vergolten.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Der AMW besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern,
    2. fördernden Mitgliedern.
    3. Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Ein zurückgewiesener Antrag kann nach zwei Jahren neu gestellt werden. Minderjährige können nur mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Erziehungsberechtigte, die Beiträge und Umlagen für das Kind zu zahlen. Für die Aufnahme wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe wird durch Beschluss des Vorstandes jährlich festgelegt.
  3. Ordentliche Mitglieder sind:
    1. alle Jugendlichen ab 10 Jahren, die im Besitz des Jugendfischereischeines sind und ihren Beitrag im AMW entrichten:
    2. Personen ab dem 16. Lebensjahr, die im Besitz des Fischereischeines sind und ihren Beitrag im AMW entrichten.
  4. Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen durch Beschluss des Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgenommen werden. Der Jahresbeitrag richtet sich nach dem im Verein verbleibenden Beitragsanteil.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich durch hohe Verdienste um die Belange des Angelns und des Vereines verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
  6. Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein ist beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages wird jährlich entsprechend der Erfordernisse auf Beschluss des Vorstandes und auf der Grundlage der Beitragsordnung des LAV Sachsen e.V. festgelegt.
  7. Der Beitrag der Angelberechtigungen wird an den DAV .Elbflorenz“ Dresden e.V. abgeführt. Die Höhe der Abführung aus dem Beitrag richtet sich nach der Beitragsordnung des LAV Sachsen e. V.

§4
Ende der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod des Mitglieds.
  2. durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge für das laufende Jahr voll zu entrichten.
  3. durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. gegen die Regeln der Satzung oder gegen anerkannte Sitten und Fairness grob verstoßen hat.
    2. das Ansehen und die Interessen des AMW schwer geschädigt hat.
    3. gegen fischereiliche Vorschriften verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat.
    4. wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
    5. innerhalb des Vereines wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
    6. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen mehr als drei Monate im Verzug ist.
    7. gegen gesetzliche Bestimmungen des Umweltschutzes verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinseigentum ist ohne Ersatz zurückzugeben. Beitragsrückstände sind zu zahlen.

§ 5
Disziplinarmaßnahmen

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

  1. zeitweiligen Entzug der Angelberechtigung
  2. Zahlung von Geldbußen bis zu 250,00 €
  3. Verweis mit und ohne Auflage
  4. Verwarnung mit und ohne Auflage
  5. mehrerer der vorgenannten Möglichkeiten nebeneinander.

Die Disziplinarmaßnahmen treten durch Beschluss des Vorstandes in Kraft. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rahmen der Satzung haben alle Mitglieder das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den AMW.
    Sie haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    Volljährige Mitglieder haben das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen und selbst gewählt zu werden.
  2. Sie sind verpflichtet: 
    1. die Satzung einzuhalten, nach besten Kräften an der Erfüllung der Vereinsaufgaben mitzuhelfen.
      Die Beschlüsse des Verbandes zu befolgen und dem Vorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Auskünfte zu geben.
    2. durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des AMW zu unterstützen. 
    3. die Mitgliedsbeiträge und Gebühren gemäß Beitragsordnung ohne besondere Aufforderung an den AMW zu entrichten. Stichtag ist der 30. 04. des Kalenderjahres. 
    4. beim Angeln sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten sowie auch bei anderen Mitgliedern auf deren Einhaltung zu achten. 
    5. den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
    6. die staatliche Fischereiprüfung abzulegen.

§ 7
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: 
    • dem Vorsitzenden, 
    • dem Stellvertreter, 
    • dem Schatzmeister
    • sowie seinen Besitzern.
  2. Von den Beisitzern werden die Funktionen des Gewässerwartes, Jugendwartes, Arten- und Naturschutzwartes, Bootswartes sowie des Angelheimverwalters wahrgenommen. In seiner ersten Sitzung erarbeitet der Vorstand einen Geschäftsverteilungsplan und beauftragt seine Mitglieder mit der Wahrnehmung der einzelnen Fachaufgaben.
  3. Vorstand im gesetzlichen Sinne (§ 26 BGB) sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder von ihnen hat Einzelbefugnis, die des Stellvertreters und des Schatzmeisters wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt. Sie sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes und zwei Revisoren werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei Tod oder Austritt eines Vorstandsmitgliedes oder eines Revisors ist eine Neuwahl zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  5. Der Vorstand leitet den AMW und verwaltet sein Vermögen. Er erstellt den Haushaltsvorschlag.
  6. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.
  7. Der Vorstand ist jährlich mindestens viermal vom Vorsitzenden einzuberufen. Bei Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder sind außerordentliche Beratungen durchzuführen.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und vier weitere Mitglieder anwesend sind.
  9. Die Prüfungen des Finanzwesens des AMW erfolgt durch die Revisoren. Die prüfen jährlich mindestens zweimal, davon einmal unvermutet und erstatten einen schriftlichen Revisionsbericht.

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Die Einladung ist dem Vorstand und den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu machen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der regionalen Presse.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren.
    2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts, des Revisionsberichts sowie Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters.
    3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des AMW.
    4. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand durch schriftlichen Antrag vorgebracht werden.
    5. Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen die Entscheidungen des Vorstandes.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind 1 Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form einzureichen.
  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist.
  5. Stimmberechtigt sind:
    1. der Vorstand
    2. die ordentlichen Mitglieder
  6. Das Stimmrecht eines Mitgliedes entfällt, wenn fällige Beiträge nicht entrichtet wurden.
  7. Über alle Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei Wahlversammlungen zusätzlich vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 9
Revisoren

Für die Dauer einer Wahlperiode werden zwei Revisoren durch die Mitglieder gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihres Aufgabe ist, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und der Buchführung zu überzeugen, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 10
Auflösung des AMW

Der AMW kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

  1. An den Angelverband „Elbflorenz“ Dresden e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Förderung des Sports.

§ 11
Ermächtigung

Der Vorstand des AMW ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§ 12
Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 27.01.2017 von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen und tritt am 28.01.2017 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 25.01.2002, außer Kraft.
Marcel Gröschel, Vorsitzender